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DPolG-NRW
Entschluss des Bundesverwaltungsgerichts Drucken E-Mail
Mittwoch, 21. April 2010

Quotelung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten bei Teilzeitbeschäftigten und/oder Freistellung

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2010

Im Urteil vom 25.03.2010 (Aktenzeichen 2 C 72.08) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die mit dem Kürzungsfaktor belegte Gewährung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten in der Beamtenversorgung im Falle längerer Freistellungszeiten rechtswidrig ist.

Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall die Entscheidungsgründe des Urteils noch nicht veröffentlicht sind, sieht der DBB NRW insoweit Handlungsbedarf, als dass eine Gleichbehandlung zwischen den teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten und den Vollzeitbeschäftigten zu gewährleisten ist. Mit dem anliegenden Schreiben hat sich der DBB NRW an das Finanzministerium gewandt, und um eine entsprechende Regelung für NRW vor Neuregelung des Beamtenversorgungsgesetzes gebeten.Da derzeit noch unklar ist, wie das Land die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts umsetzen wird, sollten die betroffenen Kolleginnen und Kollegen den anliegenden Musterantrag unter Berücksichtigung der zuvor genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf (Neu-) Festsetzung ihres Ruhegehalts stellen.Musteranträge sind über die Vorsitzenden der Kreisverbände erhältlich.

Duisburg, 21.04.2010

 
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