Finaler Rettungsschuss

Angesichts immer wieder vorkommender Geiselnahmen, bei denen sich die Geiseln in höchster Lebensgefahr befinden, ist es völlig unverständlich, dass sich nicht in allen Polizeigesetzen der Länder einheitliche Vorschriften finden, die den finalen Rettungsschuss als letztes Mittel zulassen.

Bei der von der DPolG geforderten Aufnahme einer entsprechenden Regelung in allen Polizeigesetzen geht es nicht darum, menschliches Leben zu töten, sondern Menschen in höchster Lebensgefahr zu schützen. Eine Regelung über Notwehr- bzw. Nothilfevorschriften im Strafgesetzbuch ist nicht ausreichend, weil Polizeibeamte hoheitlich tätig werden und für ihr Handeln eine (eigene) gesetzliche Befugnis vorhanden sein muss.

Aus Gründen der Rechtssicherheit für die eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger, ist eine ausdrückliche gesetzliche Normierung des finalen Rettungsschusses erforderlich, da die bisher unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern zu einer nicht hinnehmbaren rechtlichen Verunsicherung führt, was der Polizei nicht länger zuzumuten ist.

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