13. November 2018

Expertenanhörung im Landtag

Änderung des Polizeigesetzes NRW

  • Landtag
    Erich Rettinghaus (rechts) und Frank Mitschker im Innenausschuss des Landtages (Foto: E.Fiegel)

Die DPolG NRW begrüßt die Aufzählung von Straftatbeständen zur Konkretisierung einer terroristischen Straftat, die bei Vorliegen bestimmter Umstände die Ermächtigungsgrundlage des § 8 PolG NRW eröffnen. Im Gegensatz zur vorherigen Regelung weist die Norm nunmehr die von der DPolG NRW geforderte Rechtsklarheit auf.

Zu beachten ist jedoch, dass die einzelnen Normen des Absatzes 4 offensichtlich abschließend geregelt worden sind. So erschließt sich bisher noch nicht, warum speziell diese Normen ausgewählt wurden, jedoch zum Beispiel die §§ 91 („Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“; § 80a („Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“) oder 318 („Beschädigung wichtiger Anlagen“) nicht mit eingebunden worden sind.  
Durch die Änderung des Absatzes 1 rückt die strategische Fahndung nun konkret in den Bereich terroristischer Straftaten und entspricht so dem Sinn der Stärkung der Sicherheit dieses Einsatzbereiches. Durch den Austausch der Tatbestandsvoraussetzung „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ wird der Anwendungsbereich enger gefasst, jedoch passt er sich in die Gesetzessystematik des § 103 StPO („, wenn Tatsachen vorliegen, die…“) ein. Auch hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eingriffsvoraussetzungen bei zunächst „Unverdächtigen“ enger zu ziehen sind, als bei Antreffen von konkreten Störern bzw. Beschuldigten.  
Die DPolG NRW würde es als wünschenswert ansehen, wenn in einer späteren Gesetzesänderung die an sich gefahrenabwehrenden Aspekte der Verhütung von gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität oder der Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts in einer Gesetzesnorm implementiert werden könnten.  
In Anbetracht des gefahrenrechtlichen Aspekts ist es konsequent, dass die laufende Telekommunikation durch § 20 c PolG NRW überwacht werden soll. Der Ansatz für gefahrenabwehrende polizeiliche Maßnahmen eröffnet sich durch die frühzeitige Erforschung des Gefahrenbereiches von § 8 Abs. 4 PolG. Dementsprechend ist es auch hier konsequent, dass sich die Eingriffsvoraussetzung an Verhaltensweisen eines konkretisierten Bereichs erstrecken. Darüber hinaus trägt der Gesetzentwurf nunmehr auch dem Geheimnisschutz von bestimmten Berufsgruppen Rechnung.  
Zur Rechtssicherheit wäre es wünschenswert, wenn in § 34 b Abs.1 Nr. 1 PolG NRW  der Begriff „innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise…“ näher spezifiziert werden könnte. Die Verwendung des Begriffes „zumindest ihrer Art…“ (zeitlicher Ansatz) eröffnet einen weiten Spielraum, der unterschiedlich bewertet werden könnte. Dies gilt ebenfalls für die Formulierungen im Entwurf des § 34 c Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 PolG NRW.
Durch den Hinweis auf das 7. Buch FamFG wird nunmehr konkret auf die formalen Voraussetzungen des Verfahrens hingewiesen.  
Zur Rechtsklarheit dient auch die Bezugnahme auf die Begrifflichkeit „zur Abwehr einer Gefahr“ in § 34 c Abs. 2 Nr.1 und Nr.2 PolG NRW. Die DPolG NRW begrüßt es, dass die Befugnis auf Fälle des § 34 a PolG NRW auch im Entwurf weiterhin vorhanden ist, sodass das Spektrum dieser gefahrenabwehrenden Maßnahme auch im Fall erschwerender Um-stände eingesetzt werden kann. 

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