Strafbarkeit von Sitzblockaden

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erfüllen Sitzblockaden nicht den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB, da die bloße körperliche Anwesenheit an einer Stelle, die ein anderer passieren möchte, nicht als Gewalt im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist. Insoweit besteht also eine Strafbarkeitslücke, deren Schließung Aufgabe des Gesetzgebers ist.

Zwar stellen Sitzblockaden in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar, jedoch besteht große Rechtsunsicherheit darüber, was rechtens ist und was nicht. Deshalb fordert die DPolG eine ausdrückliche Regelung der Strafbarkeit von Sitzblockaden durch Aufnahme eines eigenen Straftatbestandes in das Strafgesetzbuch. Die Polizei hat Anspruch darauf, in einem genau definierten rechtlichen Raum zu handeln und eine klare rechtliche Handhabe bei der Auflösung einer Sitzblockade zu bekommen. Im Zuge der Strafrechtsreform wurde dieser Forderung nicht nachgekommen.

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