Das geplante Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG NRW) soll nun doch noch einigen Änderungen unterzogen werden. Die DPolG NRW sieht das Gesetz weiterhin insgesamt als überflüssig an!
Mit dem Änderungsantrag zum geplanten LADG NRW soll zwar insbesondere die sehr weitreichende Indizienregelung und die damit verbundene Beweislastumkehr zulasten der Beschäftigten abgemildert werden, indem stattdessen ein Kausalitätsnachweis über Tatsachen gefordert wird, die eine Diskriminierung “überwiegend wahrscheinlich” machen.
Auch sollen nun Handlungen der Polizei vom Anwendungsbereich des LADG NRW ausgenommen sein, soweit diese im Auftrag von Gerichten und Staatsanwaltschaften erfolgen. Allgemeines Verwaltungshandeln, gefahrenabwehrrechtliches Handeln sowie sonstige behördliche Tätigkeiten außerhalb eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens bleiben vom Gesetz erfasst.
Allerdings ist das Vorhaben durch die nunmehr implementierte Ombudsstelle nicht weniger personalintensiv. Festzustellen ist außerdem, dass der kommunale Bereich auch weiterhin ausgenommen sein wird.
Die DPolG NRW hat die Änderungen zur Kenntnis genommen - das Gesetz ist jedoch weiterhin im Gesamten ein überflüssiges Bürokratiemonster und ein Ausdruck des Misstrauens gegenüber den Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes. Wir verweisen auf unsere detaillierten Ausführungen vom 06.05.2026: Pressemitteilung zum LADG NRW
Unsere Ausführungen finden Sie auch in unserem Flugblatt