20. Januar 2021

DPolG zur Gewahrsamsvollzugsverordnung

DPolG NRW zum Entwurf des Ministeriums des Innern zur Gewahrsamsvollzugsverordnung GewvollzVO

Die DPolG NRW hatte in der Vergangenheit stets die Entlastung des vollzugspolizeilichen Dienstes gefordert und dazu unter anderem die Möglichkeit dargelegt, den Objektschutzdienst an private Sicherheitsanbieter auszulagern und den Einsatz von Regierungsbeschäftigten in gewissen Einsatzbereichen vorgeschlagen. Durch den Einsatz von Regierungsbeschäftigen im Polizeigewahrsam, die verschiedene Tätigkeiten ausüben, können vollzugspolizeiliche Kräfte entlastet werden. In erster Linie kommen Tätigkeiten im Bereich des Vorführdienstes, die Gewahrsamsdokumentation, die Kontrollgänge bei eingelieferten Personen, die Beobachtung des Toilettenganges, etc. infrage. Letztlich bildet der Funktionsvorbehalt des Art. 33 (4) GG die absolute Grenze des Tätigkeitsbereiches der Regierungsbeschäftigten.

Dort, wo hoheitliche Maßnahmen zum Tragen kommen, die unmittelbar mit messbaren Grundrechtseingriffen verbunden sind, müssen ausschließlich von Polizeivollzugsbeamten durchgeführt werden. In dieser Hinsicht ist es auch konsequenterweise richtig, dass die jeweilige Verantwortung des Dienstbetriebes bei Polizeivollzugsbeamten anzusiedeln ist.

Neben der gesetzlichen Grundlage im Polizeigesetz des Landes NRW muss auch u.a. das Aufgabenfeld und das Tragen von Dienstkleidung in einer Ausführungsbestimmung – Vollzugsordnung für den praktischen Dienst – geregelt werden. Diese gesetzliche Regelung darf aus Sicht der DPolG NRW nicht so weit reichen, wie es die gesetzlichen Grundlagen anderer Bundesländer voraussehen, die bereits hoheitliche Eingriffsbefugnis - quasi im Wege einer „Beleihung“ - weiterleiten. Die DPolG NRW befürwortet ebenfalls die Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Fixierung als Ultima Ratio von Personen im Gewahrsam, die nicht aufgrund psychischer Belastungen, sondern in erster Linie aufgrund ihrer momentanen, emotionalen Erregung physisch ihren Zustand nach außen zeigen. In diesen Fällen ist es gerade zum Schutz der Person des Eingelieferten, sowie der im Gewahrsam eingesetzten Dienstkräfte, unabdingbar, das Gefahrenpotential möglichst klein zu halten, um Verletzungsrisiken weitestgehend auszuschließen. Die hierbei angeführten Formvorschriften, der ärztlichen Begutachtung, der Beobachtung des Fixierten, der Richtervorbehalt und die Regelung bei Gefahr im Verzuge, sind unabdingbar. Aus Sicht der DPolG NRW bedarf die Einführung der Regelung über eine Fixierung jedoch begleitender Maßnahmen. Hierzu zählt zum Beispiel die zur Verfügungstellung von ordnungsgemäßen Fixierungsmitteln, da die vorhandenen Handfesseln in erster Linie zur Fesselung bestimmt sind. So könnten zum Beispiel Klettfesseln in Betracht kommen, die das Verletzungsrisiko des Eingelieferten verhindern. Letztlich muss aus Sicht der DPolG NRW auch die ständige Fortbildung der eingesetzten Regierungsbeschäftigen Berücksichtigung finden, um so - neben der Professionalität - auch die Sensibilisierung der Dienstkräfte gewährleisten zu können.

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