25. Oktober 2017

Erlass Rüstzeiten im Wachdienst § 22(2) AZVOPol

Nach vielen Jahren der Verhandlungen, einzelner Klagen und einer derzeit neuen AZVOPol ist nun endlich der regelnde Erlass in Kraft getreten.

  • Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.07.2017 mit Inkrafttreten der AZVOPol.
  • Nur für tatsächlich geleistete Schichten.
  • Für die zeitlichen Aufwände, welche zum Anlegen der persönlichen zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aufgewendet werden.
  • Es handelt sich um eine Ausgleichpauschale von 12 Minuten, welche auch für sämtliche dem Dienst zuträgliche Tätigkeiten gewährt wird
  • Voraussetzung ist mit Schichtbeginn die sofortige Einsatzbereitschaft im Wachdienst, welche bis Schichtende aufrechterhalten wird.
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