07. November 2016

Diensthundewesen der Polizei NRW

Handbuch und Erlass sorgen für Unruhe

Seit geraumer Zeit besteht einige Unruhe unter den Diensthundeführern im Land. Das steht unter anderem im Zusammenhang mit dem Erlass des Ministeriums für das Diensthundewesen, dem jetzt zunächst im Entwurf vorgelegten Handbuch sowie in Einzelfällen rückblickend einem unangemessenen Umgang seitens des LAFP mit einzelnen Diensthundeführern. Wir haben den betroffenen Kolleginnen und Kollegen seinerzeit gewerkschaftlich und juristisch zur Seite gestanden.

Auffällig ist nun, nach Vorlage des Handbuches, dass von den Ergebnissen der Arbeitsgruppe Diensthundewesen unter damaliger Leitung von Herrn Wollgramm, nicht viel „übrig“ geblieben ist. Praktiker befürchten nun durch eine exponierte und übertrieben entscheidungsrelevante Stellung des LAFP, ernsthaften Schaden für das Diensthundewesen sowie für die Bewältigung der alltäglichen Einsätze der Diensthundeführer.
Das bezieht sich auf den Ankauf von Hunden sowie die Aus- und Fortbildung insgesamt. Festzustellen ist eindeutig eine in der Praxis nicht zielführende und an der Fachlichkeit vorbeigehende Entscheidungshoheit in nahezu allen Belangen des Diensthundewesens durch das LAFP. Aber auch der jetzige gültige Erlass bedarf einer grundsätzlichen Überarbeitung.


Wir sehen dringenden Handlungsbedarf unter anderen in folgenden Punkten:

  • Einzelstreifen sind grundsätzlich aus Eigensicherungsgründen abzulehnen.
  • Der teils praxisfremde Fahrzeugbestand ist zu überprüfen. Es müssen genügend colorierte und zivile Fahrzeuge mit Einzel- und Doppelboxen vorhanden sein.
  • Eine Unterstützung des LAFP bei der Durchführung der zentralen Aus- und Fortbildung geht in den meisten Behörden einher mit einer zu erwartenden Beeinträchtigung des täglichen Dienstes.
  • Der Qualitätszirkel ist bei den Belangen der Aus- und Fortbildung mit einzubinden.
  • Über Ausnahmen bei den Voraussetzungen für die Bewerbung als DHF entscheiden die KPB selbstständig.
  • Die Rahmenbedingungen für Trainer, die operativ ebenso wie die anderen Diensthundeführer eingebunden sind, sind deutlich zu verbessern.
  • Über die Länge der Pausen sowie der Spürintervalle kann nur verantwortlich der Diensthundführer selbst entscheiden. Es mag zwar der Hierarchie geschuldet sein, dass der Polizeiführer entscheidet, was aber in diesem Fall aufgrund von Spezialkenntnissen an der Realität vorbeigeht. Eine Beratung des Polizeiführers bleibt unberührt.
  • Die triale Ausbildung wird sehr kritisch gesehen und ist abzulehnen.
  • Die Sozialverträglichkeit und die im Entwurf derzeit vorgesehenen Übungen orientieren sich nicht an der Praxis und Realität. Es bedarf einer erneuten Abstimmung mit Praktikern. Die Prüfung der Sozialverträglichkeit in der jetzt vorliegenden Fassung ist ersatzlos zu streichen.
  • Der Ankauf von Hunden ist realitätsfremd geregelt und kann sich nicht nur an der landeseigenen Zucht orientieren. Eine feste Obergrenze der Ankaufsumme festzuschreiben ist ebenso praxisfremd. Hier benötigen die Kreispolizeibehörden insgesamt mehr individuelle Entscheidungsmöglichkeiten.Die Verantwortung für Welpen aus der landeseigenen Zucht, welche nicht geeignet sind, sollte beim LAFP und nicht bei den Kreispolizeibehörden liegen.
  • Die regelmäßige Anpassungsfortbildung sollte auch für Lehrtrainer gelten. Der Qualitätszirkel wählt für die zweitägige Anpassungsfortbildung Fremdreferenten aus.
  • Eine Trainingsbeobachtung der Trainer durch Lehrtrainer wird aufgrund der verschiedenen Aufgabenbereiche als nicht erforderlich erachtet.
  • Der Pflegekostenzuschuss für pensionierte Diensthunde ist mit 26€ zu gering. Realistisch sind aktuell ca. 50€ für die Versorgung eines ausgesonderten Diensthundes.
  • Die Pflege von Aufzuchthunden durch Dritte ist im Handbuch nicht abgedeckt, eine Kostenübernahme somit nicht möglich. Eine Versorgung des Aufzuchthundes muss auch bei Abwesenheitszeiten des Diensthundeführers gewährleistet sein.
  • Arztbesuche mit pensionierten Diensthunden sind Dienstzeit.
  • Über die Entscheidung der Teilnahme an außerdienstlichen Veranstaltungen durch Diensthundeführer und Diensthunde werden die Kreispolizeibehörden mit einbezogen.
  • Für die Aufzucht von Welpen müssen die Zulagen definiert werden.
  • Über Trainingskooperationen bestimmen die KPB in eigener Zuständigkeit.
  • Die Zertifizierung muss auch für Lehr- und Vorführhunde gelten. Inhalte der Zertifizierung sind um weitere praxisbezogene Anteile zu ergänzen. Der zuständige Prüfer der Zertifizierung entscheidet welche Übung mit bzw. ohne Beißkorb durchgeführt wird.

Grundsätzlich ist zu überlegen, Mantrailer Diensthunde dezentral in ausgesuchten Kreispolizeibehörden vorzuhalten.
Das sind nur die zunächst dringendsten stichpunktartig aufgeführten Punkte aus dem Handbuch bzw. dem Erlass, welche angepasst und geändert werden sollten. Viele Kolleginnen und Kollegen des Diensthundewesens haben sich an uns gewandt. Sie sehen insgesamt alle in vielen weiteren Punkten begründeten Anlass zu Änderungen im Detail.
Wir haben nun die dringende Erwartung, dass die eingegangenen Stellungnahmen der Kreispolizeibehörden zum Handbuch Beachtung finden, die Arbeitsgruppe bei Bedarf reaktiviert wird und angemahnte Änderungen in Abstimmung erfolgen. Insbesondere haben wir die Bitte, dass die Praktiker unter den Diensthundeführern aus den Polizeibehörden des Landes auch entsprechend in Arbeitsgruppen und Gesprächszirkeln vertreten sind.
Wir haben uns mit unseren Forderungen an Herrn Minister Ralf Jäger gewandt und werden weiter berichten.

zurück