17. Juli 2020

LPD a. D. Wolfgang Blindenbacher, DPolG-Kommission Verkehr

"Rabattmodell" im Ordnungswidrigkeitenrecht - Effektivierung des Bußgeldverfahrens

Anfang März 2020 legte das Land Hessen dem Bundesrat einen Gesetzesantrag mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens“ vor. Der Antrag sieht Änderungen im gerichtlichen Verfahren nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor und gibt dem zuständigen Gericht Instrumente an die Hand, das jeweilige Verfahren unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und unter gleichzeitiger Beachtung der generellen Aufklärungspflicht beschleunigt durchführen zu können. Hierzu zählen unter anderem die Ausweitung der Möglichkeit, im Beschlusswege ohne Hauptverhandlung zu entscheiden und die Erweiterung des Spielraums, das Verfahren auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzustellen sowie die Anpassung der Begründungserfordernisse bei Beschlüssen und Urteilen unter Beachtung der Bedeutung der jeweiligen Sache.

 

Der Bundesrat wies den Gesetzesantrag nach Erhalt den zuständigen Ausschüssen für Recht und Verkehr zu. Am 19. Juni 2020 legten diese dann eine Beschlussempfehlung vor, die eine bedeutsame Ergänzung enthielt. Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat den Gesetzesantrag auf Anregung der Länder Saarland und Nordrhein-Westfalen mit folgender Modifikation zu beschließen. Dem § 18 OWiG „Zahlungserleichterungen“, der derzeit wie folgt lautet: „Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. …“ ist ein Absatz 2 hinzuzufügen, der die Aussage enthält: „Dem Betroffenen kann die Zahlung eines Teilbetrags der Geldbuße erlassen werden, wenn er die Frist des § 67 Absatz 1 Satz 1 OWiG verstreichen lässt und die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft erfolgt.“. Der zitierte § 67 Absatz 1 Satz 1 OWiG „Form und Frist“ lautet: „Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.“.

 

In der Beschlussempfehlung wird ausgeführt, dass durch die Einführung der Möglichkeit eines Teilerlasses der Geldbuße im Falle unverzüglicher Zahlung nach Rechtskraft ein Anreiz geschaffen wird, auf wenig aussichtsreiche Einsprüche, die regelmäßig erhebliche gerichtliche Ressourcen binden, zu verzichten. Daher soll den Bußgeldbehörden die Möglichkeit eröffnet werden, dem Betroffenen im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens bereits im Bußgeldbescheid einen finanziellen Anreiz zu gewähren. Die generelle Intention, eine Straffung des Verfahrensablaufes zu erreichen, um auf diese Weise unter Beibehaltung rechtsstaatlicher Standards eine zeitnahe rechtskräftige Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu gewährleisten, wird dadurch unterstützt. Anfang Juli 2020 beschloss der Bundesrat im Rahmen seiner 992. Sitzung den dargestellten Wortlaut der Anpassung des § 18 OWiG (BR-Drs. 107/20(B)). Das Dokument „Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens“ wird gemäß Artikel 76 des Grundgesetzes nunmehr in den Bundestag eingebracht.

 

Der Vorschlag greift eine in Spanien und Frankreich seit langem mit Erfolg praktizierte Regelung auf, nach der ein Bußgeld reduziert werden kann, wenn der Betroffene auf Rechtsmittel verzichtet und das Bußgeld zeitnah begleicht. Wer beispielsweise binnen 20 Tagen nach Erhalt eines Bußgeldbescheides in Spanien bezahlt, erhält einen 50-prozentigen Rabatt. Auch in Frankreich kann es sinnvoll sein, ein anstehendes Bußgeld möglichst schnell zu zahlen, weil dann ein Rabatt eingeräumt wird und damit das Bußgeld geringer ausfällt (bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h sind so mitunter nur 90 statt 135 Euro zu zahlen). Der Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft Erich Rettinghaus stellt in diesem Zusammenhang fest: „Sollte der Vorschlag vom Bundestag angenommen werden, könnte der Betroffene im Bußgeldverfahren mit einem Rabatt auf die verhängte Geldbuße belohnt werden, wenn er den Bußgeldbescheid akzeptiert und zeitnah zahlt. Was bei unseren europäischen Nachbarn seit Jahren mit Erfolg praktiziert wird, kann auch in Deutschland zu einer deutlichen Effektivierung des Bußgeldverfahrens beitragen.“.

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