02. September 2019

Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage

Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW zu §23 FrUrlV (OVG NRW vom 18.3.2019, Az. 6 A 2122/17)

„Für jeden Arbeitstag, an dem Beamte über die Fünf-Tage-Woche hinaus zur Arbeit herangezogen werden und durch den damit die für die Fünf-Tage-Woche anzusetzende Zahl von 260 Arbeitstagen pro Jahr überschritten wird, erhöht sich der Urlaub um 1/260 des Urlaubs nach §18 FrUrlV NRW, mithin um 30/260.“

Das Gericht begründet das mit §23 Abs.1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV). Damit hat das OVG rechtskräftig der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung des Landes widersprochen. Das Land hatte bisher lediglich zusätzliche Urlaubstage nur anerkannt, wenn die Arbeitszeit in mindestens der Hälfte der Arbeitswochen des Kalenderjahres auf mehr als fünf Tage verteilt war.

 

Link zum Urteil:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/6_A_2122_17_Urteil_20190318.html

Aus dem Urteil, welches sich auf die Dienstverrichtung in einem Kommissariat mit zusätzlichen Diensten am Wochenende auf der Kriminalwache bezieht, ist auch übertragbar auf Schichtdienstmodelle mit durchschnittlich mehr als 5 Arbeitstagen pro Woche. Dabei urteilt das Gericht, dass gesetzliche Feiertage, Freizeitausgleich durch Mehrdienststunden o.ä. nicht relevant für die Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen sind. Allerdings vertritt das Gericht die Auffassung, dass außerplanmäßige zusätzliche Arbeitstage keine Berücksichtigung finden können.

Derzeit prüft die Rechtsschutzabteilung des DBB weitere Auswirkungen, u.a. auch für das Dezentrale Schichtdienstmanagement DSM.

Zunächst und bis zur weiteren Klärung durch unsere Justiziare haben wir einen Musterantrag für alle im Bereich der GLAZ und FLAZ - außerhalb des DSM - zur Verfügung gestellt.

Das Gericht erläutert im Urteil, dass mögliche Ansprüche nach 15 Monaten und Ablauf des Urlaubsjahres in dem sie entstanden sind verfallen. Somit sind maximal für das Jahr 2018 Anträge noch bis spätestens zum 31.03.2020 möglich.

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