17. Oktober 2019

Mehrarbeit

Verjährung von Mehrarbeit Fristen bis 2020 verlängert

Der aktuelle Erlass des Innenministeriums verlängert die Verjährung von Mehrdienst gemäß §61 LBG um ein weiteres Jahr bis 31.12.2020. Bei Mehrarbeit aus 2015, welche mit Ablauf des Jahres 2019 verjähren würde, wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Diese Stunden können noch bis zum 31.12.2020 durch Auszahlung oder Freizeit ausgeglichen werden. Das gilt ebenso für geleistete Mehrarbeit aus 2016, welche zum 31.12.2020 verjähren würde und so bis zum Ablauf des Jahres 2021 durch Auszahlung oder Freizeit ausgeglichen werden kann.

Die Regierung und Innenminister Reul stehen so zu ihren Aussagen, dass keine Stunde  Mehrdienst verfallen wird. Die Erlasse vom 22.05.2015 (403-42.02.06) und 27.07.2018 (403-42.02.06-3/18) haben weiterhin Bestand, ebenso wie die Übergangsregelung für Mehrdienst mit Entstehung vor 2015. Jetzt gilt es weiter dauerhafte Regelungen zu Stunden auf allen Konten zu treffen! Jede Stunde, über die wöchentliche Arbeitszeit hinaus, ist eine „Überstunde“ – egal auf welchem Arbeitszeitkonto sie erfasst wurde! Bei der baldigen Einführung von Langzeitarbeitskonten ist geleisteter Mehrdienst einzubeziehen und die Voraussetzungen für die Auszahlung von Mehrdienst insgesamt attraktiver zu gestalten.

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