24. April 2017

Einigung erreicht

Neue Arbeitszeitverordnung Polizei (AZVOPol) und Einigung bei „Rüstzeiten“

Nach diversen Verlängerungen der alten AZVOPol, einer dringend notwendigen gesetzeskonformen Neugestaltung und einzelner Verfahren zu einer möglichen Anerkennung von „Rüstzeiten“, ist es nun in beiden Bereichen zu einer Einigung gekommen. Die neue Verordnung wird zunächst im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben, mit einer Frist von sechs Monaten sind nun gegebenenfalls Schichtdienstmodelle anzupassen. In die neue AZVOPol sind die Ergebnisse der AG Schichtdienst aufgenommen worden. Unserer nachhaltigen Forderung der Berücksichtigung von gesundheitlichen Aspekten, wurde Rechnung getragen.

Es gilt nun, die neue Verordnung vor Ort in den jeweiligen Dienststellen entsprechend unter Beteiligung der Personalräte bestmöglich individuell umzusetzen.
Die AZVOPol ist mit einer insgesamt 30 Seiten umfassenden detaillierten Begründung versehen, um mögliche Unstimmigkeiten bei einer Umsetzung zu minimieren. So können statt der ursprünglich drei vorgesehenen Nachtdienste im Block, nunmehr auch vier Nachtdienste vorgeplant werden. Hierbei handelt es sich um eine individuelle Ausgestaltungsmöglichkeit, die jede einzelne Behörde vor Ort selbst treffen kann.
Erstmalig werden nun auch Bereitschaftszeiten mit aktivem Dienst gleichgestellt, somit 1:1 vergütet.
Im Wechselschichtdienst ist nunmehr eine Ausweitung der Dienstbefreiung von vier auf bis zu sechs Schichten möglich (§21 AZVOPol).
Weiterhin ist in der Experimentierklausel (§ 27 AZVOPol) die Entwicklung von innovativen Modellen der Arbeitszeit geregelt, welche die besonderen Gegebenheiten des Polizeidienstes entsprechend berücksichtigen. Das gilt insbesondere für eine langjährige Forderung der DPolG für die Einführung von Lebens- bzw. Langzeitarbeitskonten.

Wir hatten uns als DPolG NRW seinerzeit in einer umfangreichen Stellungnahme zu einer neuen AZVOPol geäußert und darin auch bewusst auf dringend zu ändernde Umstände hingewiesen, welche aber letztlich aus rechtlichen Gründen in der AZVO keine Berücksichtigung finden konnten, sondern in anderen Normen (z.B. Erschwerniszulagenverordnung) geregelt werden müssen. Die DPolG NRW wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass z.B. bei der Zahlung von DUZ Reformen durchgesetzt werden, die Sätze angehoben und die Fortzahlung des DUZ bei Mehrdienst über Schichtdienstende hinaus auch erfolgen kann.

„Rüstzeiten“
Die DPolG NRW hatte zahlreiche Verfahren im Hinblick der Gewährung von Rüstzeiten begleitet. Nunmehr wird in § 22 AZVOPol eine entsprechende Ausgleichsregelung eingefügt, mit der sämtliche außerhalb der festgelegten Dienstzeiten dem Dienst zuträgliche Tätigkeiten zeitlich durch eine Pauschale von 12 Minuten pro Tag abgegolten werden. Immerhin eine Stunde pro Woche!

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