31. Juli 2018

Neuer Erlass:

Verjährung von Mehrarbeit

Das Innenministerium hat in Abstimmung mit dem Finanzministerium einen neuen Erlass auf den Weg gebracht, welcher zunächst regelt, dass keine Mehrarbeit gemäß § 61 LBG verjährt.

Bei Mehrarbeit aus 2015, welche mit Ablauf des Jahres 2018 verjähren würde, wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Diese Stunden können noch bis zum 31.12.2019 durch Auszahlung oder Freizeit ausgeglichen werden. Das gilt ebenso für geleistete Mehrarbeit aus 2016, welche dann zum 31.12.2019 verjähren würde und so bis zum Ablauf des Jahres 2020 durch Auszahlung oder Freizeit ausgeglichen werden kann.  

Die Regierung und Innenminister Reul stehen so zu ihren Aussagen, dass kein Mehrdienst verjähren wird. Der Erlass vom 22.05.2015 (403-42.02.06) wird ergänzt, die dort geregelte Übergangsregelung für Mehrdienst vor 2015 hat weiterhin Bestand und die Fristen werden verlängert. Jetzt gilt es weiter dauerhafte Regelungen zu Stunden auf allen Konten zu treffen! Jede Stunde, über die wöchentliche Arbeitszeit hinaus, ist eine „Überstunde“ – egal auf welchem Arbeitszeitkonto sie erfasst wurde! Bei der baldigen Einführung von Langzeitarbeitskonten ist geleisteter Mehrdienst einzubeziehen und die Voraussetzungen für die Auszahlung von Mehrdienst insgesamt attraktiver zu gestalten.

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