30. September 2026

DPolG NRW begrüßt Entscheidung

Stellungnahme der DPolG NRW zur Entscheidung des OVG Münster zum Messertrageverbot

Das OVG Münster hat am 29.09.2026 entschieden, dass ein Messertrageverbot, welches gegen einen seinerzeit 18-jährigen Wuppertaler auf Grundlage des Paragrafen 8 PolG NRW verhängt wurde, rechtmäßig ist.

Zuvor hatte sich der Betroffene erfolgreich gegen die Entscheidung des PP Wuppertal vor dem Verwaltungsgericht gewehrt.

Das Urteil ist wegweisend, weil in zahlreichen Polizeibehörden auf gleicher Grundlage Messertrageverbote ausgesprochen wurden.

Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht, da das OVG Münster die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig zugelassen hat.

Die DPolG NRW begrüßt die Entscheidung des OVG Münster. Messertrageverbote sind wirksame Instrumente gegenüber Personen, die insbesondere wiederholt gegen waffenrechtliche Bestimmungen verstoßen oder zur Begehung von Straftaten Messer oder ähnlich gefährliche Gegenstände eingesetzt haben.

Durch das Urteil des OVG Münster wurde nun bestätigt, dass die Polizei weiterhin Messertrageverbote aussprechen darf.

Messer werden immer häufiger mitgeführt und zur Begehung schwerer Straftaten mit teilweise schlimmsten Folgen für Geschädigte aber auch gravierenden Folgen für das Sicherheitsempfinden der Menschen eingesetzt.
Diesem Trend muss mit allen möglichen rechtsstaatlichen Mitteln entgegengetreten werden. 

Waffenverbote auf Grundlage des Waffengesetzes (Paragraf 41 WaffG) greifen oft zu kurz

Ein Waffenverbot, welches auf der Grundlage des Waffengesetzes erlassen wird, greift regelmäßig viel zu kurz, da hiervon nur Waffen im Sinne des Waffengesetzes umfasst sind. 
Das Instrument des Messertrageverbots ist deshalb so wertvoll, weil hiervon auch Messer eingeschlossen sind, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetz unterliegen (zum Beispiel Gebrauchsmesser), deren Umgang aber genauso gefährlich wie der Umgang mit Waffen im technischen Sinne einzuschätzen ist. Das macht das Messertrageverbot auf der Grundlage des Paragrafen 8 PolG NRW so wertvoll und deshalb ist die Entscheidung des OVG Münster vom heutigen Tag so wichtig für die Menschen in NRW.

 

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