06. Dezember 2016

Weihnachtsgeld

Ab 01. Januar 2017 neue Regelung bei der Sonderzahlung

Mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz wurde auch die Sonderzahlung im Dezembergehalt neu geregelt. Ab 01. Januar 2017 wird diese Sonderzahlung auf 12 Teile aufgeteilt monatlich gezahlt. Der dbb nrw und die DPolG NRW werden dabei genau hinsehen, ob im Januar die Sonderzahlung auch richtig berechnet wird.

Bisher wurde die Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz von 2003 wie folgt berechnet:

§ 6 Grundbetrag für Beamte und Richter

(1) Der Grundbetrag wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 auf 60 vom Hundert, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die Anwärterinnen und Anwärter auf 45 vom Hundert und für die übrigen Beamtinnen und Beamten auf 30 vom Hundert festgesetzt. Er berechnet sich aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen, und zwar auch dann, wenn der/dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind unter Berücksichtigung des § 8 des Landesbesoldungsgesetzes

1. das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Strukturzulage, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, sowie Anwärterbezüge,

2. Zulagen nach § 63 und § 64 des Landesbesoldungsgesetzes, Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 59 des Landesbesoldungsgesetzes sowie der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst,

...

In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn des Urlaubs zu bemessen; das gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.

 

Für alle Beamten, die nach der A-Besoldung bezahlt werden gelten unterschiedliche Zulagen (Polizei, Justiz, Feuerwehr, Forstwirtschaft etc.) Deswegen spricht der neue Gesetzestext nur noch allgemein von der Sonderzahlung. Wir müssen ab dem 01.01.2017 beobachten ob die Sonderzahlungen dann auch individuell berechnet und integriert werden. Der DBB NRW wird mögliche Unregelmäßigkeiten thematisieren, die Umsetzung der Sonderzulagen beobachten und insbesondere wir als DPolG NRW entsprechend reagieren.

Wir werden weiterhin dafür kämpfen, dass das Weihnachtsgeld wieder auf mindestens 70% (angestrebt volles 13.Gehalt) angehoben wird! Aus den Augen aus dem Sinn gilt hier nicht!

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