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Besoldungs- und Entgelttabellen
Die zur Zeit gültigen Besoldungs- und Entgelttabellen können hier abgerufen werden:
Besoldungstabellen (www.dbb-nrw.de)
Entgelttabellen (www.dbb-nrw.de)
Informationsbroschüren
Bachelorbroschüre 2022 der DPolG NRW für Kommissaranwärter/-innen
Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation
Nach aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur amtsangemessenen Alimentation rät der DBB NRW zur Sicherung möglicher über die bisher gewährte Besoldung und Versorgung hinausgehender Ansprüche den Beamtinnen und Beamten sowie den Versorgungsempfängerinnen und –empfängern im Land Nordrhein-Westfalen, diese Ansprüche zeitnah – also noch in diesem Jahr – schriftlich geltend zu machen.
Wichtig in Bezug auf die Geltenmachung sind zwei Dinge:
- Der Antrag muss unbedingt noch in diesem Jahr gestellt werden. Nur so können die Ansprüche gesichert werden. Maßgeblich ist dabei der Zugang bei der entsprechenden Bezügestelle (z.B. LBV).
- Der Zugang bei der Bezügestelle muss nachweisbar sein. Die Beweislast liegt hier beim Antragsteller.
Aufgrund der Vielzahl der Anträge ist mit einer langen Bearbeitungszeit zu rechnen. Der Antrag muss daher unbedingt in der Art eingereicht werden, dass der jeweilige Antragsteller den Eingang bei der Behörde beweisen kann. Der Antragsteller ist hier in der Beweispflicht, sodass der Antrag per Fax (Sendebericht aufheben), per Einschreiben (Einwurf mit Rückschein) oder per Mail mit Lesebestätigung (die unbedingt aufbewahrt werden muss) zu stellen ist.
Adressat des Antrages ist dabei die Bezügestelle. Die Kontaktdaten sind der letzten Bezügemitteilung zu entnehmen.
Den entsprechenden Musterantrag finden Sie hier:
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.11.2018
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am 14.12.2018 veröffentlichtem Beschluss vom 28.11.2018 (Aktenzeichen 2 BvL 3/15) eine niedersächsische Besoldungsregelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, nach der aus gesundheitlichen Gründen begrenzt dienstfähige Beamte lediglich eine an der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung orientierte Besoldung erhalten. Zur Begründung hat der zweite Senat angeführt, dass der Gesetzgeber die durch die begrenzte Dienstfähigkeit eingetretene Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges zwar besoldungsmindernd berücksichtigen darf. Begrenzt dienstfähige Beamte scheiden aber anders als bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus. Ihre Verpflichtung, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen, bleibt unberührt. Kommen sie dieser Verpflichtung im Umfang ihrer verbliebenen Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung an der vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung orientieren.
Der komplette Text des DBB NRW kann hier geladen werden.
Musterbriefe
- Musterwiderspruch zur amtsangemessenen Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- Erläuterungen Zusatzurlaub
- Musterantrag Zusatzurlaub
Der DBB NRW führt zu folgenden Themen im Rahmen des Rechtsschutzes zurzeit Musterverfahren durch. Die Aufstellung dient als Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Verfahrensstand verschiedener Musterverfahren
Gewinnspiel