Frauenförderung
Neuregelung nach dem Landesbeamtengesetz ist verfassungswidrig
In einer Presseerklärung erklärt das Oberverwaltungsgericht in Münster die Neuregelung zum §19 LBG für verfassungswidrig: "Die seit dem 1. Juli 2016 im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz enthaltene Vorschrift zur Frauenförderung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in sechs Musterverfahren entschieden. Beförderungsentscheidungen können nicht auf die Neufassung des § 19 Abs. 6 LBG NRW gestützt werden, weil diese den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verletzt."
Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Aachen und Arnsberg hatten ebenso wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Eilanträgen von im Beförderungsverfahren unterlegenen Männern stattgegeben und dem Dienstherrn vorläufig untersagt, die ausgewählten Frauen zu befördern. Die dagegen eingelegten sechs Musterbeschwerden des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beförderungsentscheidungen der Kreispolizeibehörde Viersen, des Landeskriminalamts, der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Oberfinanzdirektion NRW betreffen, hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.
Für den Vorsitzenden des Deutschen Beamtenbundes NRW, Roland Staude, kommt diese Entscheidung nicht überraschend. Er hatte schon seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens auf die Rechtsunsicherheiten der Formulierung hingewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das jetzt bestätigt. „Wir hoffen nun, dass die Landesregierung von der Ankündigung, das Gesetz im Zweifel bis zum Europäischen Gerichtshof zu tragen, Abstand nimmt“, so der DBB NRW-Vorsitzende. „Es müssen jetzt zeitnah Gespräche geführt und schnelle Lösungen gefunden werden, damit das Thema nicht länger auf dem Rücken der Beschäftigten – Männern wie Frauen – ausgetragen wird.“