09. September 2016

Schon wieder verfassungswidriges Gesetz?

Neuregelung zur Frauenförderung

In seiner neuesten Entscheidung vom 05.09.2016 hat das VG Düsseldorf (2 L 2866/16) im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass die nordrhein-westfälische Frauenförderungsregelung des § 19 Abs. 6 LBG NRW verfassungswidrig sei und eine hierauf gestützte Beförderungsentscheidung rechtswidrig ist.

Im Wesentlichen stützt das Gericht seine Entscheidung darauf, dass das Land NRW über keine Gesetzgebungskompetenz für eine derartige gesetzliche Regelung verfügt. Letztlich hat der Bund in Rahmen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG von seinem Recht Gebrauch gemacht und durch § 9 BeamtStG die Regelung der Statusrechte und –pflichten der Beamten abschließend geregelt, so dass für landesrechtliche Regelungen kein Raum verbleibt. Dementsprechend bedurfte es aus Sicht des Gerichtes keiner Entscheidung, ob die Neuregelung zugleich dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz widerspricht.

Die DPolG NRW hatte die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 19 Abs.6 LBG NRW bereits frühzeitig bei der Sachverständigenanhörung im Landtag zum Dienstrechtsmodernisierungsgesetz NRW hervorgehoben. Trotz zahlreicher weiterer kritischer Stimmen und Warnungen trat die gesetzliche Regelung zum 1.7.2016 in Kraft.
Damit wieder Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt werden kann, ist eine schnellstmögliche gesetzliche Änderung der vorhandenen Gesetzeslage erforderlich. Um der Frauenförderung gerecht zu werden, bedarf es nicht einer verfassungswidrigen Gesetzesnorm. Die aktuelle Missstimmung und Rechtunsicherheit nützt keiner Beamtin und keinem Beamten. Frauenförderung setzt früher an.

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