Ausländerrecht

Die Zahl ausländischer Tatverdächtiger nimmt zu. Die schweren Ausschreitungen von Anhängern der verbotenen kurdischen PKK im März 1996, bei denen einige Polizeibeamtinnen und -beamte zum Teil schwer verletzt worden sind, waren für die DPolG Anlass, eine Verschärfung des Ausländerrechts zu fordern, um die Ausweisung ausländischer Straftäter zu erleichtern. Nach wie vor bestehen jedoch Abschiebungshindernisse.

Im Jahr 1997 wurden daraufhin Gesetzesverschärfungen in diesem Bereich verabschiedet:

Danach ist die Ausweisung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (vorher fünf Jahre) oder bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens drei Jahren innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (vorher acht Jahre) zwingend (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Gleiches gilt, wenn der Ausländer wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall (§ 125 a StGB) oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruchs (§125 StGB) verurteilt worden ist (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG).

Die Ausweisung kann erfolgen, wenn sich der Ausländer bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt, zur Gewaltanwendung öffentlich aufruft oder mit der Anwendung von Gewalt droht (vgl. § 46 Nr. 1 AuslG). Das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung ist insoweit also nicht mehr notwendig, was der Forderung der DPolG entspricht.

zurück

Unsere Partner

BBBank Logo
Debeka
Dpolg service gmbh
Dpolg markt select
Dpolg einkaufswelt
Dpolg mitgliedervorteile
Dpolg stiftung
Vorteilswelt
Vorsorgewerk
Es jp
Sport duwe
Mcfit
John reed
Enforcer
Chb media