Anspruch auf amtsangemessene Alimenatation
Wir empfehlen unseren Mitgliedern auch für das Jahr 2025 die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation.
Die Landesregierung hat sich für die Jahre 2022 und 2023 ohne nachvollziehbare Begründung geweigert (und weigert sich weiterhin), Entscheidungen über die Widersprüche zurückzustellen. Dadurch ist eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit durch Musterverfahren nicht möglich, sodass eine Vielzahl von Betroffenen eigenständig den Klageweg bestreiten (müssen). Allerdings ist es dem DBB NRW für die Jahre 2024 und 2025 gelungen, dass das Land NRW zugesagt hat, über die Widersprüche nicht zu entscheiden, bis die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation für diese Jahre geklärt ist.
Zur Sicherung möglicher Ansprüche hält der DBB NRW zudem die Möglichkeit der Beantragung des im letzten Jahr geschaffenen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag (§ 71b Landesbesoldungsgesetz NRW) für relevant.
Der Gesetzgeber hat das besondere Geltendmachungserfordernis betont und klargestellt, dass die Geltendmachung jährlich für das jeweilige Haushaltsjahr zu erfolgen habe. Der Antrag muss daher unbedingt bis spätestens zum 31.12.2025 gestellt werden. Nur so können die Ansprüche gesichert werden. Maßgeblich ist dabei der Zugang bei der entsprechenden Bezügestelle (z.B. LBV).
Weitere Informtaionen zu der Thematik sowie einen Musterantrag stellen wir hier zur Verfügung.




























