Gewerkschaftlicher Rechtsschutz - Wir stehen an Ihrer Seite!

Als Mitglied unserer Gewerkschaft profitieren Sie von einem starken Rechtsschutz. Die DPolG NRW gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz für alle Fälle, die in Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit stehen. 

Unser Angebot für Sie:


Wie beantragt man gewerkschaftlichen Rechtsschutz?

1. Kontakt aufnehmen - Melden Sie sich bei Ihrem DPolG-Ansprechpartner vor Ort. Dieser steht Ihnen gerne - auch persönlich - zur Verfügung. Er oder sie bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen und füllt gemeinsam mit Ihnen die entsprechenden Rechtsschutzformulare aus. 

2. Rechtsschutzantrag einreichen - Ihren Antrag können Sie dann digital per E-Mail an unsere Rechtsschutzstelle schicken. Bitte übermitteln Sie die Dokumente ausschließlich im PDF-Format. Wir prüfen dann, ob das Anliegen rechtsschutzfähig ist. 

3. Unterstützung erhalten - Wir begleiten Sie während der gesamten Dauer Ihrer Rechtsschutzangelegenheit und stehen jederzeit für Rückfragen zur Verfügung. 


Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail oder telefonisch:

rechtsschutz@dpolg-nrw.de // 0211 21090964


Umfang des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

Unser Rechtsschutz umfasst die Rechtsberatung und den Verfahrensrechtsschutz bei allen Angelegenheiten, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Polizei stehen und wird auf Grundlage der Rahmenrechtsschutzordnung des DBB NRW und der DPolG Verfahrensrichtlinie gewährt. 

Wir unterstützen Sie z.B. bei:


Wichtige Verhaltenshinweise bei Regress-Angelegenheiten

In letzter Zeit stellen wir bei Verkehrsunfällen mit Dienstfahrzeugen fest, dass der Dienstherr immer öfter die betroffenen Beamten in Regress nehmen möchte. Die Möglichkeit der Inregressnahme ergibt sich aus § 48 BeamtStG und § 80 LBG NRW. Der Personalrat ist zu beteiligen - Ziel sollte sein, dass dieser die Inregressnahme ablehnt. 

Bezogen auf eine etwaig mögliche Inregressnahme möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine solche nur erfolgen kann, wenn Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, wie Sie sich gegenüber der Behörde äußern. 

Deshalb: Wenden Sie sich unverzüglich an uns! Wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen und beraten Sie umfassend zu Handlungsmöglichkeiten und etwaigen Konsequenzen. 

Wir bieten Ihnen nachfolgen unsere Verhaltenshinweise im praktischen Scheckkarten-Format an. Falls Sie die Regress-Karte in gedruckter Form auf dem Postweg erhalten möchten, kontaktieren Sie uns diesbezüglich gerne per E-Mail, unter: info@dpolg-nrw.de.

Hier gelangen Sie zur Regress-Karte im PDF-Format. 


Aktuelles

Ansprüche auf Inflationsausgleich bei Elternzeit

Aktualisierung:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen (Aktenzeichen 10 AZR 261/24). Die Entscheidungsgründe des BAG sind bisher (Stand: 06.02.2026) nicht veröffentlicht. Auch eine zusammenfassende Pressemitteilung steht noch aus. Aus der Zurückweisung der Revision folgt jedoch, dass das oben genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf rechtskräftig ist. Die Tarifverträge zum Inflationsausgleich durften also den Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung davon abhängig machen, dass im jeweils zu betrachtenten Zeitraum mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestand. 

Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlungen bestehen also für die Monate, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit vollständig ruhte, nicht.

 

Der nachfolgende Musterantrag richtet sich an Beamtinnen und Beamte des Landes NRW, die sich in den Jahren 2023 und 2024 in Elternzeit befunden haben oder noch befinden und infolgedessen bisher keinen Inflationsausgleich erhalten haben.

Bezugnehmend auf ein aktuell noch nicht abgeschlossenes Gerichtsverfahren, in dem der Anspruch auf Inflationsausgleichzahlungen auch für in Elternzeit befindliche Tarifbeschäftigte abschließend rechtlich festgestellt werden soll, stellen wir unseren Mitgliedern im Folgenden einen Musterantrag zur Verfügung. Der Landesgesetzgeber übernimmt grundsätzlich die Tarifbedingungen der öffentlich Tarifbeschäftigten in Bezug auf Sonderzahlungen, weswegen das noch ausstehende Urteil voraussichtlich auch Auswirkungen auf Beamtinnen und Beamte hat.

Der Antrag ist eigenständig zu stellen. Der dbb tarifunion gewährt diesbezüglich keinen Einzelfallrechtsschutz und übernimmt nicht die Antragstellung oder die Übersendung des Antrags.

Der Antrag ist bis spätestens 31.12.2024 einzureichen. Hierbei ist maßgeblich der Nachweis des Eingangs beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) – zwingend notwendig ist daher das Übersenden an dieses per Einwurf-Einschreiben, sodass der Eingang des Antrags seitens des Antragstellers nachgewiesen werden kann.

Wir weisen darauf hin, dass derzeit die zuständigen Behörden die eingereichten Anträge auch ablehnen können. In einem solchen Fall ist dann leider zunächst der Ausgang des obig benannten Gerichtsverfahrens abzuwarten. Solange in der Sache nicht rechtskräftig entschieden wurde, haben etwaige Widersprüche oder Klageverfahren voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 

Hier gelangen Sie zum Musterantrag

Vaterschaftsurlaub für Beamte und Tarifbeschäftigte möglich

FRIST LÄUFT AB! Bis zum 31.12.2025 ist es möglich, Anspruch auf Vaterschaftsurlaub rückwirkend ins Jahr 2022 geltend zu machen. 

Die fristwahrende Maßnahme ist eigenständig und schriftlich zu stellen. Zur Fristwahrung ist der Zugang bei der entsprechenden Stelle maßgeblich - der Zugang muss nachweisbar sein. Zu empfehlen ist daher die Übersendung per Einwurf-Einschreiben. Eine Übersendung per E-Mail ist nicht ausreichend. Die entsprechende Stelle ist jeweils die zuständige Personalabteilung, bei der auch sonstige Sonderurlaubs-/Erholungsurlaubsanträge gestellt werden. 

Sollte der Antrag abgelehnt / der Widerspruch zurückgewiesen werden, kann gewerkschaftlicher Rechtsschutz beantragt werden. Über die Rechtsschutzgewährung wird dann im Einzelfall entschieden. 

Im September 2025 hat das Verwaltungsgericht Köln erstmals einem Bundesbeamten unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 S. 1 der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie vom 20.06.2019 einen Anspruch auf vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt seines Kindes zugesprochen. Begründet wurde dies u.a. damit, dass Deutschland seiner Verpflichtung, die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie bis zum 20.08.2022 umzusetzen, nicht nachgekommen ist.

Das Gericht führt aus, dass sich Bürgerinnen und Bürger auf die unmittelbare Wirkung der Richtlinie nur gegenüber einem EU-Mitgliedstaat berufen können, unabhängig davon, ob dieser als Arbeitgeber oder Hoheitsträger handelt. Verpflichtungen für private Arbeitgeber würden hingegen nicht begründet. Es könnten sich also auch Ansprüche für Tarifbeschäftigte ergeben, die ihren Arbeitsvertrag direkt mit einem staatlichen Arbeitgeber abgeschlossen haben. 

 

1. Für Beamte ist wie folgt zu verfahren: 

Für Geburten ab dem 03.08.2022 gilt: 

Wegen des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung ist vorab festzustellen, dass für diejenigen Beamt:innen, die in den Haushaltsjahren 2022, 2023 und 2024 keinerlei Freistellung bzw. Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes beantragt bzw. auch nicht gerügt haben, keine Freistellung seitens des Dienstherrn erfolgt, keine bzw. nur sehr geringe Erfolgsaussichten bei einer rückwirkenden Geltendmachung gesehen werden.


Denjenigen Beamt:innen, denen in den Haushaltsjahren 2022, 2023 und 2024 eine Freistellung oder Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes bewilligt worden ist bzw. die gerügt haben, dass keine Freistellung seitens des Dienstherrn erfolgt, empfehlen wir, bei ihrer zuständigen Personalstelle geltend zu machen, dass ihnen die Freistellung bzw. der Erholungsurlaub bis zu 10 Tagen rückwirkend gutschrieben wird (Umdeutung).

WICHTIG: Bei Geburten in dem Zeitraum vom 03.08.2022 bis zum 31.12.2022 müssten bis zum 31.12.2025 verjährungshemmende Maßnahmen durch Widerspruch, Klage oder Einholung einer Bestätigung des Verjährungsverzichts ergriffen werden. Die fristwahrende Maßnahme ist eigenständig und schriftlich zu stellen. Zur Fristwahrung ist der Zugang bei der entsprechenden Stelle maßgeblich - der Zugang muss nachweisbar sein. Zu empfehlen ist daher die Übersendung per Einwurf-Einschreiben. Eine Übersendung per E-Mail ist nicht ausreichend. Die entsprechende Stelle ist jeweils die zuständige Personalabteilung, bei der auch sonstige Sonderurlaubs-/Erholungsurlaubsanträge gestellt werden.

Allgemein ist zu beachten: Wurde anlässlich der Geburt bereits Sonderurlaub aufgrund der jeweils einschlägigen Vorschriften (beim Bund beispielsweise geregelt in § 21 Abs. 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung – Urlaub aus persönlichen Anlässen) gewährt, ist dieser von dem zu beantragenden 10-tägigen Vaterschaftsurlaub abzuziehen. 

Gegenüber dem Dienstherrn sollte die Bitte geäußert werden, bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

Für künftige Geburten gilt: 

Werdenden Vätern bzw. gleichgestellten zweiten Elternteilen empfehlen wir, für die Zeit ab der Geburt einen Antrag auf Bewilligung der 10-tägigen Freistellung zu stellen; hilfsweise sollte Erholungsurlaub beantragt werden. Gegen die Ablehnung des Vaterschaftsurlaubs sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Bitte, bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

 

Muster zur Geltendmachung als Beamt:in: 

- für die Beantragung des Vaterschaftsurlaubs bei künftigen Geburten:

Musterantrag_Vaterschaftsurlaub (künftige Geburten)

- für die Beantragung des Vaterschaftsurlaub bei vergangenen Geburten:

Musterantrag_Vaterschaftsurlaub (vergangene Geburten)

- bei Ablehnung des Antrags auf Vaterschaftsurlaub / Partnerschaftsurlaub: 

Widerspruchsmuster_Beamte

- wenn ein Widerspruchsbescheid vorliegt: 

Klagemuster1_Beamte

- wenn die Rechtsbehelfsbelehrung des ablehnenden Bescheids keine Widerspruchsmöglichkeit eröffnet: 

Klagemuster2_Beamte

 

2. Für Tarifbeschäftigte mit staatlichem Arbeitgeber ist wie folgt zu verfahren:

Aufgrund der Regelungen zu Ausschlussfristen in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von in der Regel sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, kommen Ansprüche für Tarifbeschäftigte nur für die Zukunft und zumindest bei Geburtstag des Kindes in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung in Betracht. Von einem möglichen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub müssen Tage der Arbeitsbefreiung wegen Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gemäß §§ 29 Abs. 1 a) TVöD, TV-L, TV-H, MTV Autobahn, wegen Niederkunft der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin gemäß § 29 Abs. 1 a) TVöD, Elterntage im Sinne des § 29b TV-H sowie Tage der bezahlten Arbeitsbefreiung aufgrund entsprechender Regelungen abgezogen werden.

Wir empfehlen die Stellung des Musterantrags für Tarifbeschäftigte. Sollte dieser abgelehnt werden, muss die Arbeit aufgenommen werden; es kann stattdessen Erholungsurlaub beantragt werden. 

Die fristwahrende Maßnahme ist eigenständig und schriftlich zu stellen. Zur Fristwahrung ist der Zugang bei der entsprechenden Stelle maßgeblich - der Zugang muss nachweisbar sein. Zu empfehlen ist daher die Übersendung per Einwurf-Einschreiben. Eine Übersendung per E-Mail ist nicht ausreichend. Die entsprechende Stelle ist jeweils die zuständige Personalabteilung, bei der auch sonstige Sonderurlaubs-/Erholungsurlaubsanträge gestellt werden.

 

Muster zur Geltendmachung als Tarifbeschäftigte/r: 

Musterantrag für Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern oder Kommunen

Anspruch auf amtsangemessene Alimentation 2025

Wir empfehlen unseren Mitgliedern auch für das Jahr 2025 die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation.

Die Landesregierung hat sich für die Jahre 2022 und 2023 ohne nachvollziehbare Begründung geweigert (und weigert sich weiterhin), Entscheidungen über die Widersprüche zurückzustellen. Dadurch ist eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit durch Musterverfahren nicht möglich, sodass eine Vielzahl von Betroffenen eigenständig den Klageweg bestreiten (müssen). Allerdings ist es dem DBB NRW für die Jahre 2024 und 2025 gelungen, dass das Land NRW zugesagt hat, über die Widersprüche nicht zu entscheiden, bis die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation für diese Jahre geklärt ist.

Zur Sicherung möglicher Ansprüche hält der DBB NRW zudem die Möglichkeit der Beantragung des im letzten Jahr geschaffenen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag (§ 71b Landesbesoldungsgesetz NRW) für relevant.

Der Gesetzgeber hat das besondere Geltendmachungserfordernis betont und klargestellt, dass die Geltendmachung jährlich für das jeweilige Haushaltsjahr zu erfolgen habe. Der Antrag muss daher unbedingt bis spätestens zum 31.12.2025 gestellt werden. Nur so können die Ansprüche gesichert werden. Maßgeblich ist dabei der Zugang bei der entsprechenden Bezügestelle (z.B. LBV).

Der Zugang bei der Bezügestelle muss nachweisbar sein. Die Beweislast liegt hier beim Antragsteller. Zu empfehlen ist daher die Übersendung per Einwurf-Einschreiben.

Adressat des Antrags ist dabei die Bezügestelle. Die Kontaktdaten sind der letzten Bezügemitteilung zu entnehmen.

Der Antrag ist eigenständig zu stellen. Erneut bitten wir um Verständnis, dass aufgrund der Vielzahl der Betroffenen weder Beratungs- noch Verfahrensrechtsschutz gewährt werden kann.

 

Hier gelangen Sie zum Musterantrag im Word-Format und im PDF-Format. 

 

Weitergehende Informationen zur Thematik:

Die Frage der amtsangemessenen Alimentation der Beamt:innen in Nordrhein-Westfalen bleibt weiterhin hochaktuell und rechtlich umstritten. Trotz gesetzgeberischer Anpassungen und mehrerer gerichtlicher Entscheidungen bestehen aus Sicht des DBB NRW nach wie vor erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Besoldungsregelungen.

Aktuelle Handhabe

Die Landesregierung hat im Laufe des Jahres 2025 damit begonnen, die zahlreichen Widersprüche gegen die Besoldung des Jahres 2022 vollumfänglich zurückgeweisen, da sie die Besoldung als verfassungsgemäß ansieht. Nach aktuellem Stand sind bereits mehrere tausend Klagen bei den Verwaltungsgerichten anhängig - gerichtliche Entscheidungen bleiben abzuwarten.

Besonders kritisch bewertet der DBB NRW, dass die Landesregierung trotz gewerkschaftlicher Forderungen keine Ruhendstellung der Verfahren für 2022 und 2023 vorgenommen hat. Damit wird den Betroffenen die Möglichkeit genommen, eine verfassungsgerichtliche Klärung im Wege von Musterverfahren herbeizuführen. Allerdings ist es dem DBB NRW für die Jahre 2024 und 2025 gelungen, dass das Land NRW zugesagt hat, über die Widersprüche nicht zu entscheiden, bis die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation für diese Jahre geklärt ist.

Gesetzliche Änderungen 

Im Jahr 2024 wurden zwei Gesetze zur Übertragung des Tarifergebnisses aus der TV-L-Einkommensrunde auf den Beamten- und Versorgungsbereich verabschiedet. Insbesondere das „Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ hat zu erheblichen Diskussionen geführt.

Um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand der Nettoalimentation von mindestens 15 % über dem Grundsicherungsniveau zu wahren, hat der Gesetzgeber ein neues Berechnungsmodell eingeführt:
Bei der Bemessung der Nettoalimentation wird nun ein fiktives Partnereinkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 6.456 Euro jährlich bzw. 538 Euro monatlich) berücksichtigt – unabhängig davon, ob ein solches Einkommen tatsächlich erzielt wird.

Für Fälle, in denen kein entsprechendes Einkommen vorhanden ist und die Mindestalimentation nicht erreicht wird, wurde ein „Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag“ (§ 71b Landesbesoldungsgesetz NRW) geschaffen. Dieser wird allerdings nur auf Antrag gewährt.

Juristisches Gutachten 

Zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit hat der DBB NRW ein verfassungsrechtliches Gutachten des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio eingeholt („Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem“). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass

  1. das Gesetz in der Fassung vom 29. Oktober 2024 insgesamt verfassungswidrig ist,
  2. die Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt,
  3. eine amtsangemessene Alimentation nicht von einem Antragserfordernis abhängig gemacht werden darf, und
  4. der Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag das interne Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen verletzt.

Ausgleichszahlung für Pensionseintritt bei besonderen Altersgrenzen

Finanzminister sieht keinen Änderungsbedarf bei faktischer Kürzung und Schlechterstellung

 Worum geht es?

Gesetzlich ist vorgesehen, dass u.a. Polizeivollzugsbeamt:innen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4.091 Euro erhalten. Der Ausgleich verringert sich jeweils um ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus Dienst geleistet wird, § 56a LBG NRW.

Sinn und Zweck der Ausgleichszahlung ist es, besondere Beamtengruppen dafür zu entschädigen, dass sie aus dienstlichen Gründen mit Erreichen einer besonderen Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand treten müssen, auch wenn sie noch dienstfähig sind. So soll die Differenz zwischen den Dienstbezügen und den geringeren Versorgungsbezügen kompensiert werden.

Polizeivollzugsbeamt:innen treten nach § 114 Abs.1 LBG NRW mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Diese besondere Altersgrenze wurde 2003 eingeführt. In gleichem Zuge hätte eine Anpassung des § 56a LBG NRW erfolgen können und sollen – da dort weiterhin die besondere Altersgrenze von 60 Lebensjahren zugrunde gelegt wird, die für bestimmte Beamtengruppen - wie die Polizei - nun nicht mehr passend ist.

Was ist das Problem daran?

Da Polizeivollzugsbeamt:innen regulär mit 62 Jahren in den Ruhestand gehen, ist es im Regelfall nicht möglich, die volle Ausgleichszahlung zu erzielen. So werden für in Pension gehende Polizeivollzugsbeamt:innen in der Regel lediglich drei Fünftel von 4.091 Euro ausgezahlt. Mithin geht es je Polizeivollzugsbeamt:in um einen Differenzbetrag von 2.454,60 Euro.

Mögliche Lösung

Auf Bundesebene wurde 2009 dieses Problem durch Gesetzesänderung gelöst. Im Beamtenversorgungsgesetz ist vorgesehen, dass u.a. Beamte des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, die Ausgleichszahlung erhalten. Der Betrag der Zahlung verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird, § 48 Abs.1 BeamtVG.

Durch diese Anpassung ist zum einen die Anhebung der Regelaltersgrenze berücksichtigt worden, zum anderen passt das Gesetz durch das Abstellen auf „die besondere Altersgrenze“ zu jeder Beamtengruppe mit besonderer Altersgrenze, auch wenn diese jeweils unterschiedlich angesetzt sind.  

Finanzminister beabsichtigt keine Verbesserung

Im Laufe der Jahre wurde immer wieder auf den Missstand der Ausgleichszahlung hinsichtlich einiger Beamtengruppen hingewiesen. Auch ging die Kürzung der Ausgleichszahlung bereits (erfolglos) vor Gericht. Am 08.07.2025 erging hierzu im Landtag NRW eine Kleine Anfrage. Diese wurde nun durch den Minister der Finanzen beantwortet – eine Änderung der bestehenden Regelung sei nicht beabsichtigt.

Nicht nur, dass keine Verbesserung angestrebt wird; die Schlechterstellung der Beamt:innen der betroffenen Beamtengruppen wird wie folgt gerechtfertigt.

Die Ausgleichszahlung sei freiwillig, weswegen die Voraussetzungen frei gestaltet werden könnten. Darüber hinaus erzielten die Beamt:innen durch die längere Dienstzeit ein höheres Versorgungsniveau, „sodass es nicht noch eines zusätzlichen Ausgleichs bedarf.“ Auch die Möglichkeit der Verlängerung der Dienstzeit bestünde ja, so könnten die Betroffenen alternativ höhere Versorgungsansprüche erwerben. Als wenn das nicht reichenwürde, wird noch im Schlusssatz darauf hingewiesen wird, dass einige Länder den Ausgleich bereits abgeschafft hätten.

Erich Rettinghaus: "Statt den Beamt:innen durch eine jahrzehntelang bestehende Kompensation Anerkennung und Respekt zu zollen, wird die finanzielle Schlechterstellung gerechtfertigt und angedeutet, dass diese freiwillige Leistung mit weitem Gestaltungsspielraum auch abgeschafft werden könnte. Aufgeschlüsselt für den Zeitraum seit 2017 haben im Bereich Polizei bereits 8.346 Personen nicht die volle Ausgleichszahlung erhalten. Leider zeigt sich mal wieder, dass zu Lasten der Kolleg:innen reichlich gespart wird. Wertschätzung sieht anders aus."

Umfassende Neutralitätspflicht des Personalrats

Keine gewerkschaftlichen Informationsmaterialien in und vor dem Personalratsbüro

Beschluss des BVerwG vom 08.08.2024

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass Druckerzeugnisse von Gewerkschaften auch vor dem Personalratsbüro zu entfernen sind.

In der Sache ging es ursprünglich um die Auslage von Druckerzeugnissen der Gewerkschaft der Polizei in einem Regal neben der Tür des Personalratsbüros. 2020 forderte ein Personalratsmitglied von dem Personalrat die Beseitigung des „Werbematerials für eine Gewerkschaft.“ Der Personalrat als Gremium beschloss den Antrag des Personalratsmitglieds abzulehnen.

Die Angelegenheit wurde dann noch im selben Jahr vor dem VG Berlin geführt. Die Antragstellerin beantragte festzustellen, dass der Personalratsbeschluss rechtswidrig und der Personalrat verpflichtet sei, das Werbematerial zu entfernen oder zumindest auf einen der Neutralitätspflicht genügenden Umfang zu reduzieren. Vor dem VG Berlin unterlag die Antragstellerin (Beschl. V. 14.07.2022 – VG 61 K 15/20 PVL).

2022 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des VG Berlin ein. Sie begründet ihr Anliegen wie folgt: Der Personalrat habe seine Neutralitätspflicht verletzt. Es bestehe durch die Werbung die konkrete Gefahr der Beeinflussung von Besuchern und Mitarbeitenden. Das OVG Berlin als Beschwerdeinstanz stellt zunächst fest, dass ein einzelnes Personalratsmitglied antragsbefugt ist, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein Personalratsbeschluss rechtmäßig/rechtswidrig ist. Weiterhin stellt das OVG Berlin fest, dass die Duldung der Auslage von Druckerzeugnissen von Gewerkschaften auf dem Regal vor dem Personalratsbüro gegen die Pflicht des Personalrats zur Objektivität und Neutralität verstößt. Ein Personalrat ist allein ein Gremium des öffentlichen Dienstes, das sich jeglicher Mitgliederwerbung für Gewerkschaften aufgrund von Art. 9 Abs.3 GG zu enthalten hat.

Der Personalrat hat gegen den Beschluss des OVG Berlin (Beschl. V. 15.02.2024 – OVG 60 PV 11/22) wiederum Beschwerde vor dem BVerwG eingereicht. Daraufhin stellt das BVerwG nun fest (Beschl. V. 08.08.2024 – 5 PB 3.24), dass sowohl der Personalrat als auch seine Mitglieder verpflichtet sind, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann. Der Personalrat hat alles zu vermeiden, was geeignet ist, seine Stellung als Repräsentant der Gesamtheit der Bediensteten und als neutraler Sachverwalter ihrer Interessen zweifelhaft erscheinen zu lassen.

Das BVerwG weist darauf hin, dass hinsichtlich der Nähe zum Personalratsbüro jeweils die Örtlichkeiten und weiteren Umstände des jeweiligen Einzelfalls ausschlaggebend sind. Von der Unzulässigkeit der Mitgliederwerbung für Gewerkschaften ist somit grundsätzlich in und „in der Nähe“ von Personalratsbüros, sowie durch das Verhalten einzelner Personalratsmitglieder oder des Gremiums als solchem auszugehen. Insbesondere ist auf die Verpflichtung des Personalrats abzustellen, darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden und insbesondere eine unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer […] gewerkschaftlichen Betätigung […] unterbleibt.

Anspruch auf ungekürzten Kinderzuschlag im Familienzuschlag für teilzeitbeschäftigte Eltern

Auf die Bitte des DBB NRW hat das FM NRW zunächst im September eine rechtliche Prüfung für NRW zugesagt und nunmehr Anfang Dezember mitgeteilt, dass eine Neuregelung W im Rahmen der nächsten Anpassungen des Besoldungsgesetzes geplant sei.

Worum geht es genau? Dies ist etwas verzwickt. Die Frage betrifft die Gewährung eines nur anteiligen kinderbezogenen Familienzuschlags bei Teilzeitbeschäftigung, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst sind, aber zusammen nicht die Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. In diesen Fällen erhält nach der derzeitigen Regelung (§ 43 Absatz 5 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz NRW) die oder der Berechtigte den Kinderzuschlag lediglich im jeweiligen Umfang der Teilzeit. Ist aber einer der beiden Elternteile vollzeitbeschäftigt oder erreicht der Teilzeitumfang beider Elternteile zusammengerechnet mindestens eine Vollzeitbeschäftigung, erfolgt keine Teilzeitkürzung: Der Kinderzuschlag wird dann also einmal in voller Höhe gewährt.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat aber mit Urteil vom 12.07.2024 (Az.: 1 GR 24/22) festgestellt, dass die im Land Baden-Württemberg bestehende identische Regelung (§ 41 Absatz 4 Satz 3 LBesGBW) gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Der Verstoß ergebe sich, soweit in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags in diesen Fällen nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten. 

Die Entscheidung hat zwar zunächst nur für das Land Baden-Württemberg bindende Wirkung und keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Dass das Land NRW die Folgen des Urteils auch auf NRW übertragen will, bewertet der DBB NRW daher positiv. Es kann festgestellt werden: Die Initiative war erfolgreich.

Da eine Umsetzung jedoch noch aussteht, ist den betroffenen Beamtinnen oder Beamten zu raten, Ihren Anspruch zur Sicherheit– noch in diesem Jahr und sodann jedes Jahr wieder bis zu einer Neuregelung – schriftlich geltend zu machen. Einzelfallrechtsschutz kann der DBB NRW im Einzelfall leider nicht gewähren. Der Antrag ist daher eigenständig zu stellen. Da es bei der Fristwahrung auf den Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle ankommt, ist die Übersendung per Einwurf-Einschreiben zu empfehlen.

Adressat des Antrags ist dabei die Bezügestelle. Die Kontaktdaten sind der letzten Bezügemitteilung zu entnehmen.

Hier gelangen Sie zum Musterantrag

Anspruch auf amtsangemessene Alimentation 2024

Nach aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur amtsangemessenen Alimentation rät der DBB NRW zur Sicherung möglicher über die bisher gewährte Besoldung und Versorgung hinausgehender Ansprüche den Beamtinnen und Beamten sowie den Versorgungsempfängerinnen und –empfängern im Land Nordrhein-Westfalen, diese Ansprüche jährlich für das jeweilige Haushaltsjahr schriftlich geltend zu machen. 

Der Antrag muss unbedingt bis spätestens zum 31.12.2024 gestellt werden. Nur so können die Ansprüche gesichert werden. Maßgeblich ist dabei der Zugang bei der entsprechenden Bezügestelle (z.B. LBV).

Der Zugang bei der Bezügestelle muss nachweisbar sein. Die Beweislast liegt hier beim Antragsteller. Zu empfehlen ist daher die Übersendung per Einwurf-Einschreiben.

Adressat des Antrags ist dabei die Bezügestelle. Die Kontaktdaten sind der letzten Bezügemitteilung zu entnehmen.

Der Antrag ist eigenständig zu stellen. Der dbb tarifunion gewährt diesbezüglich - aufgrund der Vielzahl der betroffenen Beamtinnen und Beamte - weder Beratung- noch Verfahrensschutz.

Hier gelangen Sie zum Musterantrag.

Unsere Partner