Gewerkschaftlicher Rechtsschutz - Wir stehen an Ihrer Seite!

Als Mitglied unserer Gewerkschaft profitieren Sie von einem starken Rechtsschutz. Die DPolG NRW gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz für alle Fälle, die in Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit stehen. 

Unser Angebot für Sie:


Wie beantragt man gewerkschaftlichen Rechtsschutz?

1. Kontakt aufnehmen - Melden Sie sich bei Ihrem DPolG-Ansprechpartner vor Ort. Dieser steht Ihnen gerne - auch persönlich - zur Verfügung. Er oder sie bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen und füllt gemeinsam mit Ihnen die entsprechenden Rechtsschutzformulare aus. 

2. Rechtsschutzantrag einreichen - Ihren Antrag können Sie dann digital per E-Mail an unsere Rechtsschutzstelle schicken. Bitte übermitteln Sie die Dokumente ausschließlich im PDF-Format. Wir prüfen dann, ob das Anliegen rechtsschutzfähig ist. 

3. Unterstützung erhalten - Wir begleiten Sie während der gesamten Dauer Ihrer Rechtsschutzangelegenheit und stehen jederzeit für Rückfragen zur Verfügung. 


Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail oder telefonisch:

rechtsschutz@dpolg-nrw.de // 0211 21090964


Umfang des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

Unser Rechtsschutz umfasst die Rechtsberatung und den Verfahrensrechtsschutz bei allen Angelegenheiten, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Polizei stehen und wird auf Grundlage der Rahmenrechtsschutzordnung des DBB NRW und der DPolG Verfahrensrichtlinie gewährt. 

Wir unterstützen Sie z.B. bei:


Wichtige Verhaltenshinweise bei Regress-Angelegenheiten

In letzter Zeit stellen wir bei Verkehrsunfällen mit Dienstfahrzeugen fest, dass der Dienstherr immer öfter die betroffenen Beamten in Regress nehmen möchte. Die Möglichkeit der Inregressnahme ergibt sich aus § 48 BeamtStG und § 80 LBG NRW. Der Personalrat ist zu beteiligen - Ziel sollte sein, dass dieser die Inregressnahme ablehnt. 

Bezogen auf eine etwaig mögliche Inregressnahme möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine solche nur erfolgen kann, wenn Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, wie Sie sich gegenüber der Behörde äußern. 

Deshalb: Wenden Sie sich unverzüglich an uns! Wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen und beraten Sie umfassend zu Handlungsmöglichkeiten und etwaigen Konsequenzen. 

Wir bieten Ihnen nachfolgen unsere Verhaltenshinweise im praktischen Scheckkarten-Format an. Falls Sie die Regress-Karte in gedruckter Form auf dem Postweg erhalten möchten, kontaktieren Sie uns diesbezüglich gerne per E-Mail, unter: info@dpolg-nrw.de.

Hier gelangen Sie zur Regress-Karte im PDF-Format. 


Aktuelles

Ansprüche auf Inflationsausgleich bei Elternzeit

Aktualisierung: Es steht nun ein Termin zur mündlichen Verhandlung beim Bundesarbeitsgericht fest - 21.05.2025 um 9 Uhr. Das Thema wird unter dem Aktenzeichen 4 AZR 303/24 geführt. 

Der nachfolgende Musterantrag richtet sich an Beamtinnen und Beamte des Landes NRW, die sich in den Jahren 2023 und 2024 in Elternzeit befunden haben oder noch befinden und infolgedessen bisher keinen Inflationsausgleich erhalten haben.

Bezugnehmend auf ein aktuell noch nicht abgeschlossenes Gerichtsverfahren, in dem der Anspruch auf Inflationsausgleichzahlungen auch für in Elternzeit befindliche Tarifbeschäftigte abschließend rechtlich festgestellt werden soll, stellen wir unseren Mitgliedern im Folgenden einen Musterantrag zur Verfügung. Der Landesgesetzgeber übernimmt grundsätzlich die Tarifbedingungen der öffentlich Tarifbeschäftigten in Bezug auf Sonderzahlungen, weswegen das noch ausstehende Urteil voraussichtlich auch Auswirkungen auf Beamtinnen und Beamte hat.

Der Antrag ist eigenständig zu stellen. Der dbb tarifunion gewährt diesbezüglich keinen Einzelfallrechtsschutz und übernimmt nicht die Antragstellung oder die Übersendung des Antrags.

Der Antrag ist bis spätestens 31.12.2024 einzureichen. Hierbei ist maßgeblich der Nachweis des Eingangs beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) – zwingend notwendig ist daher das Übersenden an dieses per Einwurf-Einschreiben, sodass der Eingang des Antrags seitens des Antragstellers nachgewiesen werden kann.

Wir weisen darauf hin, dass derzeit die zuständigen Behörden die eingereichten Anträge auch ablehnen können. In einem solchen Fall ist dann leider zunächst der Ausgang des obig benannten Gerichtsverfahrens abzuwarten. Solange in der Sache nicht rechtskräftig entschieden wurde, haben etwaige Widersprüche oder Klageverfahren voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 

Hier gelangen Sie zum Musterantrag

Anspruch auf ungekürzten Kinderzuschlag im Familienzuschlag für teilzeitbeschäftigte Eltern

Auf die Bitte des DBB NRW hat das FM NRW zunächst im September eine rechtliche Prüfung für NRW zugesagt und nunmehr Anfang Dezember mitgeteilt, dass eine Neuregelung W im Rahmen der nächsten Anpassungen des Besoldungsgesetzes geplant sei.

Worum geht es genau? Dies ist etwas verzwickt. Die Frage betrifft die Gewährung eines nur anteiligen kinderbezogenen Familienzuschlags bei Teilzeitbeschäftigung, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst sind, aber zusammen nicht die Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. In diesen Fällen erhält nach der derzeitigen Regelung (§ 43 Absatz 5 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz NRW) die oder der Berechtigte den Kinderzuschlag lediglich im jeweiligen Umfang der Teilzeit. Ist aber einer der beiden Elternteile vollzeitbeschäftigt oder erreicht der Teilzeitumfang beider Elternteile zusammengerechnet mindestens eine Vollzeitbeschäftigung, erfolgt keine Teilzeitkürzung: Der Kinderzuschlag wird dann also einmal in voller Höhe gewährt.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat aber mit Urteil vom 12.07.2024 (Az.: 1 GR 24/22) festgestellt, dass die im Land Baden-Württemberg bestehende identische Regelung (§ 41 Absatz 4 Satz 3 LBesGBW) gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Der Verstoß ergebe sich, soweit in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags in diesen Fällen nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten. 

Die Entscheidung hat zwar zunächst nur für das Land Baden-Württemberg bindende Wirkung und keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Dass das Land NRW die Folgen des Urteils auch auf NRW übertragen will, bewertet der DBB NRW daher positiv. Es kann festgestellt werden: Die Initiative war erfolgreich.

Da eine Umsetzung jedoch noch aussteht, ist den betroffenen Beamtinnen oder Beamten zu raten, Ihren Anspruch zur Sicherheit– noch in diesem Jahr und sodann jedes Jahr wieder bis zu einer Neuregelung – schriftlich geltend zu machen. Einzelfallrechtsschutz kann der DBB NRW im Einzelfall leider nicht gewähren. Der Antrag ist daher eigenständig zu stellen. Da es bei der Fristwahrung auf den Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle ankommt, ist die Übersendung per Einwurf-Einschreiben zu empfehlen.

Adressat des Antrags ist dabei die Bezügestelle. Die Kontaktdaten sind der letzten Bezügemitteilung zu entnehmen.

Hier gelangen Sie zum Musterantrag

Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation

Nach aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur amtsangemessenen Alimentation rät der DBB NRW zur Sicherung möglicher über die bisher gewährte Besoldung und Versorgung hinausgehender Ansprüche den Beamtinnen und Beamten sowie den Versorgungsempfängerinnen und –empfängern im Land Nordrhein-Westfalen, diese Ansprüche jährlich für das jeweilige Haushaltsjahr schriftlich geltend zu machen. 

Der Antrag muss unbedingt bis spätestens zum 31.12.2024 gestellt werden. Nur so können die Ansprüche gesichert werden. Maßgeblich ist dabei der Zugang bei der entsprechenden Bezügestelle (z.B. LBV).

Der Zugang bei der Bezügestelle muss nachweisbar sein. Die Beweislast liegt hier beim Antragsteller. Zu empfehlen ist daher die Übersendung per Einwurf-Einschreiben.

Adressat des Antrags ist dabei die Bezügestelle. Die Kontaktdaten sind der letzten Bezügemitteilung zu entnehmen.

Der Antrag ist eigenständig zu stellen. Der dbb tarifunion gewährt diesbezüglich - aufgrund der Vielzahl der betroffenen Beamtinnen und Beamte - weder Beratung- noch Verfahrensschutz.

Hier gelangen Sie zum Musterantrag.

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