20. November 2016

Anhörung im Landtag

Anträge der CDU und der PIRATEN werden im Innenausschuss beraten

Die Deutsche Polizeigewerkschaft stimmt einer Beschneidung oder einem Eingriff in polizeiliche Befugnisse nicht zu und ist der Meinung, dass es nicht zielfördernd ist, wenn Aufgaben auf Institutionen verteilt werden, die in diesen Bereichen keine eigene Zuständigkeit haben. Deshalb ist die Zusammenarbeit weiter zu intensivieren und die Bevölkerung zu sensibilisieren.

Islamistische Terrorgefahr frühzeitig erkennen, gezielt und nachhaltig bekämpfen
Antrag der Fraktion der CDU, Drucksache 16/12835

Terrorgefahren sachgerecht begegnen – Strukturierte Reform statt Maßnahmen-Aktionismus

Entschließungsantrag der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 16/12946

Öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen am 24. November 2016

„Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder.“ (Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -) Vom 20. Dezember 1994, § 1 VSG NRW)

„Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen…“ (§ 3 VSG NRW)

„Die Verfassungsschutzbehörde sammelt hierzu die für sie relevanten Informationen und wertet sie aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegeben sind oder zumindest gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen. Weder eine konkrete Gefahr noch eine begangene Straftat sind notwendig, um ihr Tätigwerden zu legitimieren.“ (Verfassungsschutzbericht des Landes Nord rhein-Westfalen 2015, S. 8)

Durch die genannten Zitate wird deutlich, welche Aufgaben der Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat. Diese Sammlung und Auswertung führt dazu, dass innerhalb dieser Bewertung Hinweise auf Straftaten erkennbar werden. Diese Erkenntnisse hat der Verfassungsschutz an die Polizei als originär zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten. Dies gilt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und auch, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat geplant oder bereits begangen wurde. Insbesondere bezieht sich dies auf politisch motivierte Straftaten.

Die Befugnisse des Verfassungsschutzes NRW ergeben sich aus § 5 VSG NRW. Hier sind die nachrichtendienstlichen Mittel aufgelistet, die zur Informationsbeschaffung anwendbar sind. Darunter fallen unter anderem auch das „Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen“, das „Abhören und Aufzeichnen der Telekommunikation und der Nutzung von Telemediendiensten“ und das „Öffnen und Einsehen der dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen“.

Gemeinsame Anti-Terror-Übungen von Bundeswehr und Polizei

Die Aufgabe der Polizei ist es, das Gewaltmonopol des Staates nach innen, also gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen, durchzusetzen. Die Bundeswehr hat den Auftrag, die Landesverteidigung zu gewährleisten und somit gegen Angriffe von außen zu schützen. Dies wird auch im Weißbuch 2016 so beschrieben:  „Verteidigung ist eine Staatsaufgabe, die durch die Streitkräfte zu verwirklichen ist.“ (Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr; S. 108)

Nach Artikel 35 Grundgesetz kann ein Land zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall die Streitkräfte anfordern. Fraglich hierbei ist, ob ein terroristischer Anschlag unter dem Begriff des besonders schweren Unglücksfalls zu subsumieren ist. Sicher ist, dass es dabei zu einer hohen Anzahl von verletzten oder getöteten Personen und zu einem immensen Sachschaden kommt, was sicher auch mit einem Unglücksfall gleichgesetzt werden kann. Die Entstehung/Zielrichtung/Intention bei einem terroristischen Anschlag zielt aber gerade auf diese verheerenden Folgen und kann hierbei nicht mit einem unvorhersehbaren Unglücksfall, z.B. Zugentgleisung oder Explosion in einem gewerblichen Betrieb aufgrund eines technischen Defekts, gleichgesetzt werden.  Trotz dieser Bedenken wird im Weißbuch 2016 (Seite 110) weiter ausgeführt: „Das Vorliegen eines besonders schweren Unglücksfalls kommt auch bei terroristischen Großlagen in Betracht.“ Hier wird die Bereitschaft der Bundeswehr ersichtlich, die Länderpolizeien bei der Bewältigung solcher Großlagen zu unterstützen. Unter engen Voraussetzungen sollen die Soldatinnen und Soldaten hierbei auch „hoheitliche Aufgaben unter Inanspruchnahme von Eingriffs- und Zwangsbefugnissen wahrnehmen können.“

Dies würde bedeuten, dass die bisher klar umrissenen Grenzen zwischen Polizei und Bundeswehr in einem solchen Fall aufgerissen und Befugnisse der Polizei auf die Bundeswehr übertragen werden. Aus Gewerkschaftssicht ist die Polizei allein für die Gewährleistung der inneren Sicherheit verantwortlich. Dem Einsatz der Bundeswehr im Inneren ist bei humanitären Einsätzen zuzustimmen. Ein Einsatz zu Bewältigung der Folgen nach terroristischen Anschlägen ist alleine Aufgabe der Polizei und sollte es in Zukunft auch bleiben. Die Länderpolizeien sollten darauf vorbereitet  sein und auch personell und sächlich in die Lage versetzt werden, diese Einsätze auch professionell abzuarbeiten.  Hierzu sind sicher auch gemeinsame Planübungen der Polizei länderübergreifend durchzuführen. Die erforderlichen Unterstellungen und Anordnungskompetenzen sind zu regeln.

Die gesamte schriftliche Stellungnahme der DPolG NRW kann hier nachgelesen werden:

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