20. August 2025

Ausgleichszahlung für Pensionseintritt bei besonderen Altersgrenzen

Finanzminister sieht keinen Änderungsbedarf bei faktischer Kürzung und Schlechterstellung

Worum geht es?

Gesetzlich ist vorgesehen, dass u.a. Polizeivollzugsbeamt:innen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4.091 Euro erhalten. Der Ausgleich verringert sich jeweils um ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus Dienst geleistet wird, § 56a LBG NRW.

Sinn und Zweck der Ausgleichszahlung ist es, besondere Beamtengruppen dafür zu entschädigen, dass sie aus dienstlichen Gründen mit Erreichen einer besonderen Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand treten müssen, auch wenn sie noch dienstfähig sind. So soll die Differenz zwischen den Dienstbezügen und den geringeren Versorgungsbezügen kompensiert werden.

Polizeivollzugsbeamt:innen treten nach § 114 Abs.1 LBG NRW mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Diese besondere Altersgrenze wurde 2003 eingeführt. In gleichem Zuge hätte eine Anpassung des § 56a LBG NRW erfolgen können und sollen – da dort weiterhin die besondere Altersgrenze von 60 Lebensjahren zugrunde gelegt wird, die für bestimmte Beamtengruppen - wie die Polizei - nun nicht mehr passend ist.

Was ist das Problem daran?

Da Polizeivollzugsbeamt:innen regulär mit 62 Jahren in den Ruhestand gehen, ist es im Regelfall nicht möglich, die volle Ausgleichszahlung zu erzielen. So werden für in Pension gehende Polizeivollzugsbeamt:innen in der Regel lediglich drei Fünftel von 4.091 Euro ausgezahlt. Mithin geht es je Polizeivollzugsbeamt:in um einen Differenzbetrag von 2.454,60 Euro.

Mögliche Lösung

Auf Bundesebene wurde 2009 dieses Problem durch Gesetzesänderung gelöst. Im Beamtenversorgungsgesetz ist vorgesehen, dass u.a. Beamte des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, die Ausgleichszahlung erhalten. Der Betrag der Zahlung verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird, § 48 Abs.1 BeamtVG.

Durch diese Anpassung ist zum einen die Anhebung der Regelaltersgrenze berücksichtigt worden, zum anderen passt das Gesetz durch das Abstellen auf „die besondere Altersgrenze“ zu jeder Beamtengruppe mit besonderer Altersgrenze, auch wenn diese jeweils unterschiedlich angesetzt sind.  

Finanzminister beabsichtigt keine Verbesserung

Im Laufe der Jahre wurde immer wieder auf den Missstand der Ausgleichszahlung hinsichtlich einiger Beamtengruppen hingewiesen. Auch ging die Kürzung der Ausgleichszahlung bereits (erfolglos) vor Gericht. Am 08.07.2025 erging hierzu im Landtag NRW eine Kleine Anfrage. Diese wurde nun durch den Minister der Finanzen beantwortet – eine Änderung der bestehenden Regelung sei nicht beabsichtigt.

Nicht nur, dass keine Verbesserung angestrebt wird; die Schlechterstellung der Beamt:innen der betroffenen Beamtengruppen wird wie folgt gerechtfertigt.

Die Ausgleichszahlung sei freiwillig, weswegen die Voraussetzungen frei gestaltet werden könnten. Darüber hinaus erzielten die Beamt:innen durch die längere Dienstzeit ein höheres Versorgungsniveau, „sodass es nicht noch eines zusätzlichen Ausgleichs bedarf.“ Auch die Möglichkeit der Verlängerung der Dienstzeit bestünde ja, so könnten die Betroffenen alternativ höhere Versorgungsansprüche erwerben. Als wenn das nicht reichenwürde, wird noch im Schlusssatz darauf hingewiesen wird, dass einige Länder den Ausgleich bereits abgeschafft hätten.

Erich Rettinghaus: "Statt den Beamt:innen durch eine jahrzehntelang bestehende Kompensation Anerkennung und Respekt zu zollen, wird die finanzielle Schlechterstellung gerechtfertigt und angedeutet, dass diese freiwillige Leistung mit weitem Gestaltungsspielraum auch abgeschafft werden könnte. Aufgeschlüsselt für den Zeitraum seit 2017 haben im Bereich Polizei bereits 8.346 Personen nicht die volle Ausgleichszahlung erhalten. Leider zeigt sich mal wieder, dass zu Lasten der Kolleg:innen reichlich gespart wird. Wertschätzung sieht anders aus."

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