DPolG-Musterantrag zum Inflationsausgleich für Tarifbeschäftigte in Elternzeit
Vorsorgliche Geltendmachung von Ansprüchen nur für Tarifbeschäftigte
Aufgrund der tarifrechtlich anzuwendenden sechsmonatigen Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs (§ 37 TV-L) empfehlen wir, den Antrag zeitnah bei der personalführenden Dienststelle einzureichen.
Das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 16. April 2024 (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23) entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlungen gemäß dem zwischen dbb, Bund und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände abgeschlossenen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22. April 2023 (TV Inflationsausgleich) während der Elternzeit in voller Höhe zustanden, wenn ein Vollzeit-Arbeitsvertrag vorlag.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, kann dies nach Auffassung des Fachvorstandes Tarif des dbb beamtenbund und tarifunion, über den Bereich des Bundes und der Kommunen hinaus auch Auswirkungen auf die Ansprüche auf Inflationsausgleich aus entsprechenden Tarifverträgen, etwa mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und damit für Tarifbeschäftigte in der Polizei haben.
In der jetzigen Ausgabe, 06/24, des Polizeispiegel empfehlen wir daher die vorsorgliche schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden so wie zukünftigen Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber.
Ein entsprechender Musterantrag ist hier abrufbar
Bitte nehmen Sie auch die folgenden Artikel zum Thema zur Kenntnis:
dbb Frauen - Inflationsausgleich: Beschäftigte in Elternzeit dürfen nicht benachteiligt werden
Erstinstanzliches Urteil zum Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen in der Elternzeit