Erlass Rüstzeiten im Wachdienst § 22(2) AZVOPol
Nach vielen Jahren der Verhandlungen, einzelner Klagen und einer derzeit neuen AZVOPol ist nun endlich der regelnde Erlass in Kraft getreten.
- Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.07.2017 mit Inkrafttreten der AZVOPol.
- Nur für tatsächlich geleistete Schichten.
- Für die zeitlichen Aufwände, welche zum Anlegen der persönlichen zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aufgewendet werden.
- Es handelt sich um eine Ausgleichpauschale von 12 Minuten, welche auch für sämtliche dem Dienst zuträgliche Tätigkeiten gewährt wird
- Voraussetzung ist mit Schichtbeginn die sofortige Einsatzbereitschaft im Wachdienst, welche bis Schichtende aufrechterhalten wird.